
Für AVON/DEAN Direktkunden.
1. Wir verkaufen zu den am Tage des Versandes oder der Abholung gültigen Gesamtpreisen (Listenpreis u. Mehrwertsteuer) und Bedingungen. Allfällige Allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Abnehmer werden keinesfalls Vertragsinhalt.
2. Die Zusendung von Katalogen und Preislisten stellt kein Angebot dar und verpflichtet uns nicht, den Empfänger zu den dort enthaltenen Konditionen zu beliefern.
3. Wir beliefern unsere Abnehmer nach unserem Ermessen frachtfrei jeder österreichischen Bahnstation oder frei Haus. Abholung durch den Abnehmer berechtigt nicht zum Abzug einer Abholvergütung. Die Ware reist auf Gefahr des Abnehmers. Wird die Ware auf Wunsch des Abnehmers express (Bahnexpress extra) versandt, trägt er die Mehrkosten.
4. Für Bestellungen unter einem Nettowarenwert von 181,68 € werden pro Bestellung 3,50 € netto + 20% MwSt an anteiligen Frachtkosten in Rechnung gestellt. Inkassogebühr 7,50 € + 20% MwSt pro Rechnung für Nachnahmekunden.
5. Wird die Ware von einem Dienstnehmer oder Beauftragten des Kunden abgeholt, sind wir berechtigt, dessen Identität und Legitimationzu überprüfen.
6. Die Rückgabe verkaufter Ware ist ausgeschlossen. Vorstehendes gilt nicht im Falle des Eigentumsvorbehaltes. Sofern wir deshalb Ware zurücknehmen, wird der am Tage der Rücknahme gültige Nettopreis zuzügl. MwSt gutgeschrieben. Lag der Nettopreis am Tage der Lieferung unter dem Nettopreis am Tage der Rücknahme, so wird der am Tage der Lieferung gültige Nettopreis zuzügl. MwSt nach jeweils gültigem Steuersatz gutgeschrieben.
7. Für alle bewilligten Rücklieferungen (Retourware) zur Lagerbereinigung werden 20% Manipulationsgebühr vom netto Warenwert für anteilige Lagerund Transportkosten verrechnet.
1. Die im Einzelfall vereinbarten Lieferfristen gelten nur als Richtwert, so dass nur erhebliche, von uns grob fahrlässig oder vorsätzlich verschuldete Verzögerungen Ansprüche gegen uns begründen.
2. Bei Eintritt höherer Gewalt (z.B. Erdbeben, Feuer, Überschwemmungen, Explosionen), behördlicher Maßnahmen oder anderer unvorhergesehener Ereignisse (z.B. Streiks, Aussperrungen oder anderer Fabrikationsstörungen sowie Transportschwierigkeiten) bei uns oder unseren Lieferanten sind wir jedenfalls von der Verpflichtung zurrechtzeitigen Lieferung entbunden. In diesen Fällen sind wir außerdem berechtigt, weitere Lieferungen ohne Verpflichtung zum Schadenersatz oder zu Nachlieferungen einzustellen.
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum. Der Abnehmer hat die Vorbehaltsware ausreichend gegen Feuer, Diebstahl und sonstige Gefahren zu versichern. Werden unsere Waren vom Abnehmer vor vollständiger Bezahlung des Kaufpreises weiterveräußert, so gehen seine Forderungen aus diesem Verkauf auf uns über. Ein daraus erzielter Erlös wird von dem Abnehmer zu treuen Handen von uns verwahrt.Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes an unserer Ware ist nicht an die lückenlose Aufzählung und Nachweise individueller Produktnummern gebunden. Der Geltendmachung liegen einvernehmlich die üblicherweise am Produkt und in den Lieferpapieren (Faktura) vorhandenen Aufzeichnungen zugrunde und dienen als ausreichende individuelle Kenntlichmachung.
2. Der Abnehmer ist zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware nicht berechtigt. Er ist verpflichtet, uns unverzüglich davon schriftlich Mitteilung zu machen, wenn die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware gepfändet, sonst ein Anspruch von Dritten auf sie erhoben, oder unser Eigentumsrecht an ihr beeinträchtigt wird.
3. Im Falle des Zahlungsverzuges können wir auch ohne Rücktritt vom Vertrag vorhandene Waren jederzeit zurückfordern. Wir können aber auch ihre Sicherstellung (z.B. Lagerhaus) auf Kosten des Käufers verlangen oder selbst durchführen.
4. Wir sind jederzeit berechtigt, für einen gemäß V/1 Satz oder auf Grund einer besonderen Vereinbarung auch länger kreditierten Kaufpreis eine nach unserem Ermessen ausreichende Sicherstellung ohne Angabe von Gründen zu verlangen. Entspricht der Abnehmer einem solchen Verlangen nicht, wird unsere Forderung sofort fällig.
1. Bei Eintritt wichtiger Gründe sind wir berechtigt, die Bestellung nur teilweise auszuführen oder ganz zu annullieren. Insbesondere entbindet uns die Anmeldung eines Insolvenzverfahrens, die Leistung des Offenbarungseides, Eintritt von Zahlungsverzug oder sonstige Zahlungsschwierigkeiten von der Erfüllung laufender Aufträge. Diese Umstände berechtigen uns auch zur sofortigen Liefereinstellung.
2. Nicht als Rücktritt vom Vertrag gilt die bloße Rückforderung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren. Sie soll uns lediglich bis zur Zahlung Zug um Zug, die wir dann verlangen können, sichern. Es bleibt uns jedoch vorbehalten, auch in diesem Fall den Rücktritt zu erklären.
1. Neue Kunden werden grundsätzlich nur gegen Nachnahme (Inkasso bei Zustellung) beliefert, solange keine andere Vereinbarung mit uns getroffen wird.
2. Ansonsten sind mangels anderer Vereinbarungen unsere Rechnungen innerhalb des vereinbarten Zeitraumes ab Lieferung fällig. Wir behalten uns vor, statt dessen bei Lieferung Zahlung Zug um Zug unter Abzug von Skonto zu verlangen. Wir sind weiters berechtigt, den kreditierten Kaufpreis jederzeit aus wichtigen Gründen sofort fällig zu stellen. Insbesondere wenn eine Verschlechterung des Vermögens des Abnehmers oder eine erhebliche Vermögensgefährdung des Abnehmers eintritt oder uns bekannt wird oder mit einer anderen Verbindlichkeit uns gegenüber in Verzug gerät.
3. Als Eingangsdatum der Zahlung gilt der Tag, an dem der Betrag bei uns einlangt oder unserem Konto gutgeschrieben wird. Das Risiko des Zahlungsweges geht in jedem Fall zu Lasten des Abnehmers.
4. Bei Barkäufen können Zahlungen in barem Geld an die Kasse unserer betreffenden Niederlassung geleistet werden. Zahlungen an Inkassanten oder Auslieferer sind nur insoweit schuldbefreiend, als sich diese entweder mit einer schriftlichen Inkassovollmacht ausweisen oder eine firmenmäßig gefertigte Quittung ausfolgen.
5. Zur Annahme von Wechsel und Schecks sind wir nicht verpflichtet. Vordatierte Schecks werden nicht angenommen. Als Barzahlung gelten nur solche Schecks, die innerhalb der Zahlungsfrist gutgeschrieben sind. Wechsel gelten nicht als Barzahlung und berechtigen zu keinerlei Skontoabzug. Wechsel und Schecks werden nur unter Vorbehalt des richtigen Einganges des vollen Betrages gutgebracht. Die entstandenen Kosten und Diskontspesen zuzüglich der entsprechenden MwSt. gehen zu Lasten des Abnehmers. Rückgriffsansprüche stehen uns auch bei nicht rechtzeitiger Präsentation und ohne Protesterhebung zu.
6. Im Falle des Zahlungsverzuges hat der Abnehmer Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Wechseldiskontsatz (Bankrate) der Österreichischen Nationalbank zu bezahlen.
7. Ausgeschlossen sind die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung des Abnehmers wegen irgendwelcher Gegenansprüche. Ein Skontoabzug wird nur unter der Voraussetzung gewährt, dass sämtliche fälligen Zahlungsverpflichtungen aus früheren Lieferungen restlos erfüllt sind.
8. Ein Anspruch auf Zahlung eines allenfalls vereinbarten Bonus für überdurchschnittliche Umsätze oder sonstige im Einzelfall vereinbarte Prämien besteht nur, wenn sämtliche fällige Forderungen gegen den Abnehmer beglichen sind.
Die Produzenten der von uns vertriebenen Produkte verwenden die besten verfügbaren Materialien. Sie werden von uns mit größter Sorgfalt nach dem jeweils neuesten Stand der Technik verarbeitet. Wir übernehmen für unsere Lieferungen die Haftung und Gewähr wie folgt:
1. Wir leisten Gewähr für die Dauer von 12 Monaten seit der Lieferung des Reifens an den Verbraucher, längstens aber für die Dauer von 24 Monaten seit der Lieferung an unseren Abnehmer.
2. Der Gewährleistungsanspruch ist bei behebbaren Mängeln auf die Ausführung der notwendigen Verbesserungsarbeiten beschränkt, wobei wir bei neuwertigen Reifen die Kosten vollständig übernehmen, in allen übrigen Fällen die Kosten in dem von uns in angemessener Höhe festgestellten Ausmaß, das dem noch vorhandenen Restprofil des mangelhaften Reifen entspricht. Falls erforderlich, darf der reklamierte Reifen zur technischen Begutachtung ein- oder zerschnitten werden, ohne dass hierdurch ein Anspruch auf Vergütung entsteht.
3. Bei unbehebbaren Mängeln wird der Gewährleistungsanspruch durch umtauschweise Lieferung eines Ersatzreifens erfüllt. Der Abnehmer hat Anspruch auf kostenlose Lieferung dieses Ersatzreifens,wenn der mangelhafte Reifen von uns als - abgesehen vom Mangel - neuwertiger Reifen qualifiziert werden kann. In allen übrigen Fällen tragen wir die Kosten für den Ersatzreifen in dem von uns in angemessener Höhe festgestellten Ausmaß, das dem noch vorhandenen, nutzbaren Restprofil des mangelhaften Reifens entspricht.
4. Wandlung und Preisminderung sind ausgeschlossen.
5. Jeder Anspruch auf Gewährleistung ist ausgeschlossen für:
a. Produkte, welche nicht direkt von uns gekauft wurden.
b. Produkte, die in irgendeiner Form von fremder Hand bearbeitet wurden, es sei denn, dass mangelnde Kausalität nachgewiesen wird.
6. Die Gewährleistung für fabrikneue Produkte ist ausgeschlossen, wenn unsere technischen Richtlinien nicht beachtet wurden oder auf die Ware in sonstiger Weise unsachgemäß eingewirkt wurde, insbesondere wenn:
a. der Reifen und/oder der Schlauch durch äußere Einwirkungen oder mechanische Verletzungen beschädigt worden ist,
b. der Reifen und/oder der Schlauch einer überdurchschnittlichen, vorschriftswidrigen Beanspruchung ausgesetzt war,
c. der Reifen äußerer Erhitzung ausgesetzt war,
d. der vom Fahrzeughersteller vorgeschriebene Reifendruck nicht eingehalten wurde,
e. defekte, nicht lehrenhaltige oder rostige Felgen die Ursache des Schadhaftwerdens sind oder der Reifen nicht auf die nach dem jeweils maßgeblichen technischen Daten vorgeschriebenen Felgen montiert war,
f. unrichtige Radstellung oder andere Störungen im Radlauf (z.B. Unwucht) Schadensursache waren.
7. Jede Gewährleistung ist weiters ausgeschlossen, wenn:
a. der Mangel nur unerheblich ist oder der Wert oder die Tauglichkeit des Produktes nur unerheblich beeinträchtigt wurden,
b. bei Weißwandreifen Verfärbungen oder Licht- und Ermüdungsrisse an der Weißwand auftreten,
c. die Beschädigung auf Fahrlässigkeit oder unsachgemäß vorgenommene Einkerbungen, Profiländerungen etc. oder auf einen Unfall zurückzuführen ist,
d. die Defekt gewordene Stelle bereits Veränderungen durch eine Reparatur oder dergleichen erfahren hat,
e. es sich um Runderneuerungen, Besohlungen, Reparaturarbeiten und sonstige nachträgliche Reifenbearbeitung handelt, weil für die Bearbeitung des gebrauchten Materials keine Haftung übernommen werden kann,
f. die Fabrikationsnummer des Produktes unkenntlich oder verändert oder entfernt worden ist,
g. der fällige Kaufpreis nicht spätestens Zug um Zug mit Erbringung der Garantieleistung bezahlt ist,
h. nur die Laufleistung bzw. Betriebsstundenleistung der Bereifung bemängelt wird,
i. es sich um Wettbewerbsreifen und/oder auf Rennstrecken eingesetzte Reifen handelt.
8. Zur Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches sind ausschließlich unsere unmittelbaren Abnehmer und die mit uns in laufender Geschäftsverbindung stehenden Händler berechtigt.
9. AVON/DEAN - Erzeugnisse müssen zwecks Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches zusammen mit einem vollständig ausgefüllten, von AVON/DEAN zur Verfügung gestellten Reklamationsformular das vom Händler firmenmäßig unterzeichnet wurde, den zuständigen AVON/DEAN-Mitarbeiter zur technischen Überprüfung zu Verfügung gestellt werden. Ort dieser technischen Überprüfung sind die Geschäftsräumlichkeiten des Reifenhändlers, es kann aber von AVON/DEAN auch ein anderer Ort bestimmt werden. Das Einsenden von AVON/DEAN Erzeugnissen an AVON/DEAN Niederlassungen ist nur auf besondere Weisung von AVON/DEAN zulässig. Die Annahme von unverlangt eingesandten AVON/DEAN Erzeugnissen kann von AVON/DEAN verweigert werden, ohne dass daraus Kosten für AVON/DEAN entstehen. Das Transportrisiko und die Transportkosten gehen zu Lasten des Einsenders. Die behauptete Fehlerhaftigkeit des AVON/DEAN Erzeugnisses muss vom Händler gegenüber dem prüfenden AVON/DEAN Mitarbeiter dargelegt werden. Sind zu dieser technischen Überprüfung die Verwendung händlereigene Geräte und Anlagen und/oder die Mithilfe des Händler bzw. dessen Personal notwendig, so geschieht das für AVON/DEAN kostenlos.
10. Für Mängel und Schäden, die durch unsachgemäßen Transport erstbereifter Fahrzeuge verursacht wurden, ist jede Haftung ausgeschlossen.
11. Offene Mängel, insbesondere Fehlmengen, sind sofort bei Übernahme der Waren schriftlich zu beanstanden. Bei Lieferung durch firmeneigene LKW sind sie im Liefer-/Gegenschein schriftlich festzuhalten. Von Bahn, Post und Spediteur ist ein Schadensprotokoll zu verlangen.
12.
a. Schadenersatzansprüche jeder Art, insbesondere wegen Personen-, Sach- oder Vermögensschäden (einschließlich entgangenem Gewinn) und aus welchem Rechtsgrund auch immer, somit insbesondere auch nach dem Produkthaftunsgesetz, gegen den Produzenten, den Vorlieferanten, uns und unsere gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen oder Betriebsangehörigen sind, soweit gesetzlich zulässig, also insbesondere bei leichter Fahrlässigkeit, ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für unsere Beratung in Wort und Schrift und in sonstiger Weise (Versuche etc.). Der Besteller ist davon nicht befreit, selbst die Eignung der von ihm zu erwerbenden Waren Für den beabsichtigten Verwendunszweck zu prüfen. Die Beweislast und allfällige Schadensansprüche, einschließlich des Verschuldens, trifft den Anspruchsteller.
b. Der Händler ist verpflichtet, eine entsprechende Haftungsregelung in die Verträge mit seinen Abnehmern aufzunehmen. Der Händler ist weiters verpflichtet, alle Informationen, Anweisungen und Instruktionen, die er von AVON/DEAN bezüglich der Verwendung und Gebrauch unserer Produkte erhalten hat, vollständig und unverändert an seine Käufer weiterzuleiten. Der Händler haftet AVON/DEAN gegenüber für jeden Schaden, der aus der Verletzung dieser Pflicht entstanden ist.
13. Im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Haftung für ein fehlerhaftes Produkt (Produkthaftungsgesetz) besteht eine ausreichende Deckungsvorsorge. Der Anspruchserheber hat an der Sicherung der zur Behandlung des Anspruches notwendigen Daten vollständig und unaufgefordert teilzunehmen und zu allen ihm in Zusammenhang mit der Anspruchserhebung bekannten oder vorliegenden Umständen Zugang zu gewähren. Ein Verschweigen, Vorenthalten oder Entstellen von Informationen oder Unterlagen, die für eine ordnungsgemäße Behandlung des Anspruches zweckdienlich sind, begründet, im Falle daraus AVON/DEAN ein Nachteil entsteht, Schadenersatzansprüche gegen den Verantwortlichen.
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist je nach Wertzuständigkeit das Handelsgericht in Wien oder des Bezirksgericht für Handelssachen Wien, auch wenn Verkäufe oder Lieferungen von einem auswärtigen Lager oder einer auswärtigen Niederlassung aus vorgenommen wurden. AVON/DEAN steht aber das Recht zu, seine Ansprüche gegen den Abhehmer wahlweise auch bei jedem anderen gesetzlich vorgesehenen Gerichtsstand zu erheben.
2. Diese Regelung gilt auch für die Wechsel- und Scheckprozesse, ohne Rücksicht auf den Zahlungsort.
1. Der Abnehmer ist verpflichtet, die Ware nur in der von uns festgelegten Qualifikation zu verkaufen.
2. Der Käufer ist weiters verpflichtet, keine unserer Produkte zu verkaufen, die sich nicht in einwandfreiem Zustand befinden oder infolge einer nachträglichen Veränderung nicht mehr unseren technischen Normen entsprechen.
3. Die gänzliche oder teilweise Abänderung oder Unkenntlichmachung von Nummern oder Zeichen auf unseren Produkten ist untersagt.
4. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen oder einzelner Teile davon berührt die Gültigkeit aller anderen Bestimmungen bzw. der übrigen Teile nicht.
5. Auf alle Lieferverträge, die AVON/DEAN abschließt, ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden. Die Geltung des HAAGER Übereinkommens über Kaufverträge, sowie das UNCITRAL Kaufrecht ist ausgeschlossen.
6. Sachschäden, die ein Kunde als Unternehmer erleidet, werden gemäß § 9 PHG ausgeschlossen.
(Fassung 01.01.2010)